AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen FTW GmbH

§ 1 Allgemeines - GeltungsbereichDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern, im Sinne des § 310 BGB. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden widersprochen, auch wenn wir bereits eine Lieferung rügelos ausgeführt haben. Angebote, Preislistenprospekte und sonstige Unterlagen sowie unsere Homepage sind im Bezug auf Preise, Gewichte, Verpackungseinheiten und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich und gelten nur unter dem Vorbehalt der ausreichenden Rohstoffversorgung und gleichbleibenden Rohstoffpreisen. Für die Richtigkeit der Katalogpreise übernehmen wir keine Gewähr. Änderungen bleiben vorbehalten. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. er erkennt diese an, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Vertragsabschlüsse die auf der Lieferung selbst beruhen, erfolgen unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung/Ware umgehend informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet. Kommt der Vertrag durch einen Handelsvertreter zustande, ist er nur dann wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder die bestellte Ware ausgeliefert wurde. Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 2 PreiseUnsere Preise sind Preise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Unsere Preise gelten - sofern nicht anderes vereinbart ist - ab Werk. Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Käufer verpflichtet zum Ausgleich der bei uns entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 20% des Warenwertes zu entrichten. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

§ 3 Technische AngabenAlle Angaben wie z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annährend, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben unser Eigentum. Das Wissen um physikalische Verhältnisse und Eigenschaften der bei uns erhältlichen Baubedarfswaren entsprechen dem Stand der Technik, und muss beim Bestellervorausgesetzt werden.

§ 4 Liefer- und AbnahmepflichtenAngegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Es sind geringfügige Überschreitungen zulässig. Der Besteller ist nach Ablauf der Lieferfrist berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzten, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Eine Lieferfrist verlängert sich, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, für die die Firma FTW GmbH nicht verantwortlich ist. Dies gilt auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges. Lieferfristverlängerungen ergeben sich z.B. aus Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen oder technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder unsere Zulieferer unzumutbar oder unmöglich machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel etc. Lieferfristen verlängern sich auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Solche Lieferprobleme werden von uns umgehend an den Besteller mitgeteilt. Von uns kann der Besteller die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir dies nicht umgehend, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist für die eigenständige Entsorgung der Verpackung auf eigene Rechnung verpflichtet. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Besteller.

§ 5 ZahlungsbedingungenDer Besteller bestätigt mit seiner Auftragserteilung seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Die Firma FTW GmbH ist berechtigt, für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechend Bankbürgschaften zu verlangen. Für den Fall der Weigerung kann die Firma FTW GmbH vom Vertrag zurücktreten. Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgeführte Teillieferungen sind sofort zu Zahlung fällig. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Bezahlung ausgeliefert. Der Besteller verpflichtet sich, bereits zugekaufte oder zugestellte Ware, wie auch bereits bei Zuliefern im Produktionsprozess befindliche Warenteile zu bezahlen, sofern diese nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadenersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist. Die Zahlungen sind spätestens 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen von Rechnungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber. Verzugszinsen berechnen wir mit 8%, bei Zahlungsverzug über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Aufrechnen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Nicht geltend machen kann eine Besteller ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung. Eine Zahlung kann er nur gegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen aufgrund einer bei uns schriftlich eingegangenen Reklamation zurückbehalten werden. Sicherheitsleistungen, die durch uns zu leisten sind, können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 6 Mängelrüge/ SachmängelverjährungBeim Sachmangel haben wir das Recht, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Für das Vorliegen eines Sachmangels ist Voraussetzung, dass die technischen Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und unsere Lagerungs- und Verarbeitungsrichtlinien eingehalten wurden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist erst nach erfolglosem verstreichen lassen einer Nachfrist von vier Wochen möglich. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Dabei müssen die Mängel konkret qualifiziert werden. Dies gilt auch für das Geltendmachen von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Fall des Rücktritts steht dem Besteller dann eben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatz im Falle des Vorgehens nach § 437 Nr. 3 BGB beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn wir haben arglistig gehandelt. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Soweit keine Beschaffungsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, sind die herstellungsbedingte Abweichung in Maßen, Dicken, Inhalten, Farbtönen oder Gewichten im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Soweit das Gesetz nicht längere Vorschriften vorschreibt, verjähren Sachmängelansprüche mit 12 Monaten gerechnet ab Übergabe der Lieferung/Leistung.

§ 7 Allgemeine HaftungsbegrenzungSchadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Soweit wir nicht zwingend nach gesetzlichen Vorschriften haften, gilt dies nicht, insbesondere in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes bzw. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

§ 8 EigentumsvorbehaltBis zur Erfüllung aller Forderungen (auch Saldo), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheitengewährt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer von Bauelementen, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentliche Bestandteile aufgrund Werksvertrag des Käufers mit dem Bauherr bestimmt sind, ist damit einverstanden, dass der schuldrechtliche Anspruch des Unternehmens (Käufers) auf Bestellen einer Sicherheitshypothek (§ 648 BGB) auf Grund und mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Wert der gelieferten Bauelemente auf den Verkäufer übergeht. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der Käufer auf Verlangen verpflichtet, dem Käufer mitzuteilen, ob und wann die gelieferten Bauelemente eingebaut sind. Der Käufer ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber auf Aufforderung verpflichtet, die Rechte an den Verkäufer zu übertragen (vgl. §§1153,1154 Abs. 3,873 BGB). Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weiterlaufende Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns obliegt.

§ 9 Erfüllungsort, GerichtsstandErfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich von Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebene Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind aber berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Anzuwendendes RechtEs gilt für alle Vertragsbeziehungen ausschließlich nach dem es in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 11 Salvatoresche KlauselSofern Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Frühere Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden hiermit ungültig. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

Stand: Dezember 2006